Satzung des „Camping-Club Schweriner See e.V.“

§ 1       Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen  „Camping-Club Schweriner See e.V.“.
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2       Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3       Zweck und Ziel

  • Schutz der Natur insgesamt, insbesondere des Waldes mit seiner Flora und Fauna und des Wassers;
  • Beitrag zur Erholung und Entspannung der Camper vom beruflichen Alltag;
  • Förderung von Sport und Spiel zur Gesunderhaltung des Körpers und zur Freizeitgestaltung;

§ 4       Aufgaben

  • Schutz und Pflege des Waldes und der Uferzone;
  • Erhaltung und Gestaltung des Campingplatzes D 59 als naturnahen Erholungsort;
  • Erneuerung der Spiel- und Sportstätten;
  • Modernisierung und Instandhaltung der Sanitäranlagen;
  • Sauberhaltung und Pflege des Parkplatzes;
  • Schutz der Camper und ihres Eigentums vor Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

§ 5       Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.   
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche   Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke gemäß der geltenden Finanzrichtlinien verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6       Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglied kann jede natürliche rechts- und geschäftsfähige Person werden.
    Die Mitgliedschaft ist unabhängig von Parteizugehörigkeiten, Konfession, Weltanschauung und Nationalität.
  2. Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen ist zulässig.
    Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. 
    Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§ 7       Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
  2. Die Höhe, Aufnahmegebühren, Fälligkeit und Verzugsfolgen regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
  3. Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlagen sind von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen.
    Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern.
    Der volle finanzielle Aufwand ist offenzulegen.
    Hat sich die finanzielle Lage wieder erholt, sind die Umlagen in dem darauf folgenden Jahr zu erstatten.

§ 8       Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur schriftlich mit eingeschriebenem Brief mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. 
    Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Austrittserklärung.
  3. Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn
    • das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat, oder
    • grob fahrlässig, den Campingfrieden auf dem Platz, die Ziele und Grundsätze der Vereinstätigkeit untergräbt,
    • mit dem Mitgliedsbeitrag in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat.
  4. Der Ausschluss betrifft die Vereinszugehörigkeit oder die Verweigerung eines neuen Campingvertrages.
    Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.
    Der Verein hat dem Mitglied die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von 4 Wochen zu geben.
    Ein bereits gezahlter Jahresbeitrag kann nicht anteilig zurückgefordert werden.

§ 9       Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 10     Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen sowie unter Beifügung der Tagesordnung einberufen.
    (Sie findet regelmäßig spätestens 3 Monate nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Geschäftsprüfungsberichts an die Mitglieder statt.)

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung oder Wahlversammlung während der Saison wird vom Vorstand durch Aushang auf dem Vereinsgelände unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass jedes Mitglied Kenntnis von der Einladung nehmen kann.
  2. Darüber hinaus beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung ein, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung verlangt.
  3. Vorschläge zur Tagesordnung werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich begründet beim Vorstand eingehen.
  4. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 11     Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden und 2 stellvertretenden Vorsitzenden (3 Mitgliedern).
    Bei Bedarf wählt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des gewählten Vorstandes weitere Mitglieder. Sollten diese Wahlvorschläge nicht die erforderliche einfache Mehrheit finden, wird der Vorstand nicht entsprechend erweitert.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
  4. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitglieder einzeln oder im Block gewählt werden. In der folgenden Sitzung des Vorstandes werden die Funktionen der einzelnen Vorstandsmitglieder beschlossen.
  5. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund abwählen. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzungen und objektiv erhebliche Geschäftsführungsmängel.
  6. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
    Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine Ehrenamtspauschale und Ersatz aller nachgewiesenen Aufwendungen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.

§ 12     Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig
  • für die Wahl des Vorstandes
  • für die Entlastung des Vorstandes         
  • für die Beschlussfassung über alle Fragen, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden
  • für die Bestätigung des Finanzplanes
  • für eine Satzungsänderung
  • für die Auflösung des Vereins
  • für Änderungen der Camping-/ Brandschutzordnung und der Gebührenordnung.

§ 13     Abstimmung und Beschlussfähigkeit

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  3. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Satzungsänderungen ist eine    Stimmenmehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter und bei deren Verhinderung ein         anderweitiges Vorstandsmitglied.

§ 14     Auflösung

  1. Über die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit.
  2. Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder. Über eine Verwertung eventuell vorhandenen Vereinsvermögens beschließen sie gemeinsam mit der Mitgliederversammlung.

§ 15     Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Berlin.

§ 16     Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 22.09.1996 beschlossen. Am 16.08.2015 wurde die vorliegende Satzung in der Wahlversammlung aktualisiert.